Bei genehmigungspflichtigen Anlagen fordert der Gesetzgeber, nach $ 58 des Immissionsschutzgesetzes, die Bestellung eines
Immissionsbeauftragten. Die Bestellung kann aber auch durch behördliche Anordnung erforderlichsein. Die Aufgaben eines
Immissionsbeauftragten gemäß BImSchG und 5. BImSchV können auch von externen Kräften übernommen werden, wenn die
geforderten Fachkenntnisse und Zuverlässigkeit gegeben sind.
Unsere Fachleute können Sie unterstützen bei:
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der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren
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der Übernahme von Aufgaben eines Störfallbeauftragten
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der Unterweisung der Beschäftigten zum Thema Immissionsschutz
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der Erstellung von Immissionsschutzberichten
Kreislaufwirtschaftsgesetz